Insolvenzverfahren über das Vermögen der DHAG

Brief des Insolvenzverwalters der DHAGGestern lagen gleich zwei Briefe des Insolvenzverwalters der Deutsche Haus AG (DHAG) in unserem Briefkasten.

Im ersten Schreiben wurden wir informiert, dass Herr Dr. S. Thiemann vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit Beschluss vom 31.05.2013 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. In der Anlage zu dem Brief war auch der Beschluss des Gerichts als Kopie beigefügt. Außerdem wurden wir angewiesen, dass wir Offene Forderungen (also von der Deutsche Haus AG an uns) nur noch auf ein eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen sind. Ebenso, dass wir keine Forderungen von Dritten zahlen und den Insolvenzverwalter umgehend darüber informieren sollen. Gut, das wussten wir schon aus dem letzten Schreiben des Rechtsanwalts im April.

Die Betreffzeile des zweiten Briefs lautet: „36d IN 1206/13 – Insolvenzverfahren über das Vermögen von DHAG Deutsche Haus AG, Martin-Hoffmann-Str. 22, 12435 Berlin“.

Hier geht es um unsere Forderungen. Die Forderung muss in zweifacher Ausfertigung bis spätestens 22.08.2013 angemeldet werden. Hierfür liegt dem Schreiben eine „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ bei. Da wird es nun kompliziert. Erste Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Nachrangige Forderungen, Abgesonderte Befriedigung und Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit jeder Menge Verweise auf Paragraphen der InsO (Insolvenzordnung).

Ich habe noch keine Ahnung wie ich da nun unsere Forderung, die Fertigstellung der offenen Arbeiten, anmelden kann. Bisher ist hier nämlich noch immer nichts passiert.

Kostenrechnung für die Grundbucheintragung

ZahlscheinZwischenzeitlich sind vom Amtsgericht Bingen zwei Kostenrechnungen eingegangen. Beide haben mit der Grundbucheintragung zu tun. Eine Rechnung ist für Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eintragung des Eigentümers (als uns). Die zweite Rechnung ist für die Eintragung der Grundschuld.Wir haben nun binnen 14 Tagen eine Summe von knapp 670 Euro zu bezahlen.

Eintragungsbekanntmachung nach §55 der Grundbuchordnung (GBO)

Rheinland-PfalzDer Notar hat uns die Eintragungsbekanntmachung nach §55 der Grundbuchordnung (GBO) des Amtsgerichts Bingen übermittelt. Wir sind nun rechtskräftig die neuen Eigentümer des Grundstücks. Die Eintragung wurde durch das Amtsgericht bereits am 19.07.2012 ausgeführt. Die Unterlagen gingen dann an den Notar, der diese jetzt an uns weitergeleitet hat.

Kostenrechnungen vom Notar und dem Amtsgericht

ZahlscheinVom Notar haben wir die Kostenrechnung für den Kaufvertrag des Grundstücks erhalten. Neben der Vertragsgebühr fallen noch Vollzugsgebühren, sowie Gebühren für die Umschreibungsüberwachung, die Fälligkeitsermittlung, Schreiblauslagen, Postdienstleistungen und verauslagte Gerichtskosten an. Da kommt schon was zusammen.

Ebenfalls war heute auch die Kostenrechnung vom Amtsgericht Bingen für die Vormerkungseintragung im Grundbuch im Briefkasten.