Kostenentscheidung vom Vermessungs- und Katasteramt

ZahlscheinDas Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe hat uns geschrieben. Wir haben eine Kostenentscheidung (Rechnung) für die „Übernahme von Vermessungsschriften“ erhalten.

Die Vermessung der Gebäude (Haus und Garage) auf dem Grundstück hat unser Vermesser am 10. Oktober durchgeführt. Die Vermessungsdaten hat er anschließend an das Katasteramt weitergeleitet. Für die Vermessung haben wir vom Vermessungsbüro bereits eine Rechnung erhalten.

Die Höhe der Kosten für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach dem Gebäudewert, also dem Herstellungswert. In Rheinland-Pfalz ist das in 8 Stufen eingeteilt. Je höher der Herstellungswert ist, um so mehr Vermessungskosten entstehen. So zum Beispiel bis 100.000 Euro = 140,00 Euro, bis 250.000 Euro = 420,00 Euro, bis 500.000 Euro = 750 Euro, etc. Diese Gebühren werden in der Regel mit dem Vermessungsbüro abgerechnet, welches dann die Kosten an den Bauherren weiter gibt.

Für die Übernahme der Vermessungsschriften des Vermessungsbüros durch das Vermessungs- und Katasteramt wird dann noch eine Gebühr fällig. Diese beläuft sich auf 10% der Kosten für die Gebäudeeinmessung. Auf unserer Rechnung des Amts ist bei der Auflistung der Gebäudeeinmessung noch ein Mehrarbeitsposten vorhanden. Ab dem 3. Gebäude pro Flurstück wird ein Mehraufwand berechnet. Komisch, wir haben nur ein Haus und eine Garage. Auf der beigefügten Liegenschaftskarte ist zu erkennen, dass unsere Garage unterteilt eingezeichnet ist. Bei den größeren Garagen der Nachbarn auf der Liegenschaftskarte kann ich das nicht feststellen. Die Kosten für den Mehraufwand belaufen sich auf 21,00 Euro, es mag nicht viel sein, und bei 10% Anteil macht das auch nur einen Betrag von 2,10 Euro aus, aber es sind mal wieder Mehrkosten. Ich werde unseren Vermesser dazu mal anschreiben und nachfragen, wieso die Garage durch ihn unterteilt wurde.

Bis zum 05. Januar 2014 haben wir nun Zeit den Rechnungsbetrag in Höhe von 44,10 Euro für die Übernahme der Vermessungsschriften zu begleichen. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Erhalt des Schreibens.