Kostenentscheidung vom Vermessungs- und Katasteramt

ZahlscheinDas Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe hat uns geschrieben. Wir haben eine Kostenentscheidung (Rechnung) für die „Übernahme von Vermessungsschriften“ erhalten.

Die Vermessung der Gebäude (Haus und Garage) auf dem Grundstück hat unser Vermesser am 10. Oktober durchgeführt. Die Vermessungsdaten hat er anschließend an das Katasteramt weitergeleitet. Für die Vermessung haben wir vom Vermessungsbüro bereits eine Rechnung erhalten.

Die Höhe der Kosten für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach dem Gebäudewert, also dem Herstellungswert. In Rheinland-Pfalz ist das in 8 Stufen eingeteilt. Je höher der Herstellungswert ist, um so mehr Vermessungskosten entstehen. So zum Beispiel bis 100.000 Euro = 140,00 Euro, bis 250.000 Euro = 420,00 Euro, bis 500.000 Euro = 750 Euro, etc. Diese Gebühren werden in der Regel mit dem Vermessungsbüro abgerechnet, welches dann die Kosten an den Bauherren weiter gibt.

Für die Übernahme der Vermessungsschriften des Vermessungsbüros durch das Vermessungs- und Katasteramt wird dann noch eine Gebühr fällig. Diese beläuft sich auf 10% der Kosten für die Gebäudeeinmessung. Auf unserer Rechnung des Amts ist bei der Auflistung der Gebäudeeinmessung noch ein Mehrarbeitsposten vorhanden. Ab dem 3. Gebäude pro Flurstück wird ein Mehraufwand berechnet. Komisch, wir haben nur ein Haus und eine Garage. Auf der beigefügten Liegenschaftskarte ist zu erkennen, dass unsere Garage unterteilt eingezeichnet ist. Bei den größeren Garagen der Nachbarn auf der Liegenschaftskarte kann ich das nicht feststellen. Die Kosten für den Mehraufwand belaufen sich auf 21,00 Euro, es mag nicht viel sein, und bei 10% Anteil macht das auch nur einen Betrag von 2,10 Euro aus, aber es sind mal wieder Mehrkosten. Ich werde unseren Vermesser dazu mal anschreiben und nachfragen, wieso die Garage durch ihn unterteilt wurde.

Bis zum 05. Januar 2014 haben wir nun Zeit den Rechnungsbetrag in Höhe von 44,10 Euro für die Übernahme der Vermessungsschriften zu begleichen. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Erhalt des Schreibens.

10 Gedanken zu „Kostenentscheidung vom Vermessungs- und Katasteramt

  1. Sieh dir vorm begleichen der Rechnung alles noch einmal genau an. Ist das Grundstück, in Größe und Lage genau vermessen? Das betrifft auch die Lage und Größe des Hauses. Bei der Garage hast du ja schon Abweichungen festgestellt, gibt es noch weitere? Du musst dir darüber im Klaren sein, dass das Vermessungsamt die Unterlagen ans Katasteramt sendet und das dann so im Flurplan eingetragen wird. Wird das falsch eingetragen und es kommen gesetzliche Veränderungen (was den Straßenbau, die Kanalisation oder überdachte Flächen) betrifft, dann hast du Laufereien und wieder Kosten, denn es muss geändert werden.

  2. Hi Matthias,

    ein richtig schöner Blog! Soviel Liebe fürs Detail. Ich muss mich da jetzt erstmal durchwühlen. Die Fotos und Skizzen sind wirklich schön. Das meiste habt Ihr ja auch hinter Euch. Weihnachten wird dann bestimmt schon im neuen Haus verbracht.

    Liebe Grüße
    Daniel
    http://www.berichtvombau.de

  3. Stehen die Vermessungskosten mit deren Art im Kataster nicht in Verbindung? Uns interessieren im Moment die Grenzvermessung und die Gebäudeeinmessung. Die Teilungsvermessung ist, wie ich begreife, mit der Teilung des Grundstücks verbunden. Meinen Dank für die Erörterungen dazu!

  4. Ein informativer Beitrag zur Vermessung! Jetzt habe ich eine Vorstellung davon, mit welchen Kosten ich in Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung rechnen soll. Interessant, dass der Preis vom Herstellungswert abhängt.

  5. Wir müssen auch eine Gebäudevermessung fürs Katasteramt beauftragen und wir hatten uns schon gefragt, wie viel wir dafür bezahlen müssen. Es scheint mir fair zu sein, dass die Kosten für die Vermessung von der Größe und dem Wert der Immobilie abhängen. Es ist jedoch gut, sich über die möglichen Mehrkosten zu informieren. Vielen Dank fürs Teilen.

    • Was ist denn daran fair? Wenn ich ein Haus vermesse, welches einfach nur die doppelte Grundfläche hat und daher vom Wert natürlich steigt.. wieso sollte das Vermessen dann mehr kosten? Die Arbeiten verändern sich dadurch nicht.
      Bei den Gebühren vom Katasteramt ist es dasselbe in Grün.

  6. Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Vermessungsbüro etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

  7. Die Kosten für eine Gebäudeeinmessung richten sich in Rheinland-Pfalz nach der Gebührenordnung der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (GebVermGAVO) und können problemlos im Internet recherchiert werden.
    In diesem Kontext sind einige Dinge zu beachten:
    1) Es besteht eine Gebäudeeinmessungspflicht, d. h. die Gebäudeeinmessung muss bis spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung des Rohbaus (nicht des Erstbezugs oder sonstigem) bei einem ÖbVI (öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) oder beim zuständige Katasteramt beauftragt werden. Geschieht dies nicht, und das Amt stellt dies (z. B. anhand von Luftbildern) fest, erfolgt eine Gebäudeeinmessung von Amts wegen. Diese Erhöht die Kosten pauschal um 10 %.
    2) Für die verminderte Mehrwertsteuer von 16 % bis zum 31.12.2020 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Vermessungsunterlagen beim Katasteramt ausschlaggebend (und nicht das Datum der Messung selbst). Dies ist vom zuständigen Innenministerium so beschlossen worden.
    3) Die Kosten für die Gebäudeeinmessung sind bei jeder Vermessungsstelle gleich. Die Übernahmegebühr des Katasteramtes wird auch bei einer Einmessung durch dieses Amt selbst erhoben.

    Leider weisen einige Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Baugenehmigung nicht auf die bestehende Gebäudeeinmessungspflicht hin, sodass man oftmals Gefahr läuft, aus Unwissenheit eine Einmessung von Amts wegen zu verursachen (mit der dazugehörigen Kostensteigerung (s. o.)).

    Sofern innerhalb von 2 Jahren weitere einmessungspflichtige Gebäude mit einem Herstellungswert von bis zu 28.000 € errichtet werden, so reduzieren sich die dafür zu berechnenden Gebühren um 50 % innerhalb dieser Frist. dies ist insbesondere bei Garagen oftmals der Fall. Näheres hierzu ist in der GebVermGAVO unter 11. Gebäudeeinmessung nachzulesen.

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