Bemusterung mit der DHAG Teil 1 – Fenster und Türen

Nach einer freundlichen Begrüßung durch unsere Ansprechpartnerin Frau K., hat Sie die Grundrisspläne hervorgeholt und wollte mit uns als Erstes die Öffnungsrichtung der Fenster und Türen durchsprechen. Die Anordnung der Türen und Fenster war ja bereits mit dem Architekten festgelegt. Jetzt musste nur noch mal bestimmt werden, ob die Fenster und Türen sich auch so wie im Grundriss vorgesehen öffnen lassen sollen.

Gleich bei dem ersten Fenster in der Küche (zur Straßenseite) kam von Frau K. der Hinweis, dass dieses Fenster sich bautechnisch nicht komplett öffnen lässt und nur gekippt werden kann. Als Grund wurde uns mitgeteilt, dass es an der Größe des Fensters (Seitenverhältnis) liegt. Es hat eine Breite von 1,10 m und eine Höhe von 0,80 m. Wenn wir unbedingt dieses Fenster auch zum Kippen haben möchten, müssten wir ein anderes Maß, zum Beispiel 80x80cm nehmen. Dies passt absolut nicht zu unseren optischen Vorstellungen. Also mussten wir dies wohl oder übel so akzeptieren. Da dies nicht das einzige Fenster bei uns im Haus ist, das ähnliche oder gleiche Maße hat, galt dies somit auch gleich für alle anderen Fenster dieser Art (im Gäste-WC und Hausanschlussraum). Hier waren wir etwas enttäuscht, denn hätten wir das vorher gewusst, hätte man das in der Planung mit dem Architekten berücksichtigen können. In den Plänen des Architekten waren die Fenster nämlich immer zum Öffnen eingezeichnet.

Im Wohnzimmer haben wir zweiflüglige Terrassentüren. Bei diesen Türen lässt sich immer eine Seite mit dem Türgriff öffnen. Den zweiten Flügel muss mit einem Hebel in der Türkonstruktion geöffnet werden. Um zu bestimmen welche Seite der Terrassentür sich primär durch den Türgriff öffnen lässt, sind wir in Gedanken noch mal die Anordnung der Möbel (Esstisch, Stühle etc.) durchgegangen und haben dann den Türanschlag festgelegt.

Im Obergeschoss gab es dann die nächste Neuerung. Der vom Architekten eingeplante zweite Rettungsweg (gemäß Landesbauordnung LBauO) kann mit den im Grundriss eingeplanten Fenster nicht realisiert werden. Das Fenster muss ein paar Zentimeter größer werden, um den vorgeschriebenen Bestimmungen zu entsprechen. Dies bedeutet somit auch eine Verschiebung des Fensters um etwa 5 cm. Da wir bodentiefe Fenster geplant haben, betrifft dies natürlich auch die Anordnung der geplanten Möbel im Haus. Kurzerhand musste eine Entscheidung her was gemacht werden soll. Aus den bodentiefen Fenstern im Kinderzimmer und im Bad wurde dann ein normales Fenster, was den Bestimmungen für den zweiten Rettungsweg entspricht. Da nun weniger Lichteinfall in den Räumen ist, wurde je ein zusätzliches Dachfenster eingeplant (Kostenpunkt zwischen 1.200 € und 1.400 € je nach Größe; ohne Rollladen). Da war uns schon klar das dies sicherlich nicht die einzigen Mehrkosten am heutigen Tag werden würden. Bei den anderen Räumen im Obergeschoss konnte die Fenstergröße bleiben wie geplant. Wir haben dann den Fensteranschlag festgelegt und waren mit dem Fenstern und Türen in der Außenwand fertig.

Bei den Innentüren hatten wir überlegt, ob wir zwischen Flur und Wohnzimmer eine zweiflüglige Schiebetür einbauen sollen. Frau K. hat dann mal den Aufpreispreis recherchiert. Kostenpunkt 2.650 €. Das war uns dann doch zu viel Geld und wir haben den Gedanken wieder verworfen. Nach dem nun auch der Türanschlag für alle Innentüren festgelegt war, ging es an die Verteilung der Steckdosen.

Bauantrag ist zurück von der Verbandsgemeinde

Bauantrag ist zurückGenau eine Woche hat es gedauert. Der Bauantrag ist zurück von der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen. Uns wurde in dem Schreiben vom Bauamt mitgeteilt, das für unser Bauvorhaben in Zotzenheim kein Baugenehmigungsverfahren gemäß § 67 Abs. 2 LBauO durchgeführt wird. Wir können also bauen :-)

Ein von uns eingereichtes Exemplar der Bauunterlagen wurde von dem Bauamt der Verbandsgemeinde an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet, ein weiteres verbleibt bei dem Bauamt für deren Unterlagen. In dem Schreiben wurden wir auf verschiedene Bestimmungen der LBauO (Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz) hingewiesen, die von uns einzuhalten sind. So zum Beispiel, dass vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgestellt sein muss (67 Abs. 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 LBauO)

Wie das so ist, kostet alles Geld. Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben, welche binnen 14 Tagen zu begleichen ist.