Einheitsbewertung des Grundbesitzes

Rheinland-PfalzDas Finanzamt hat uns einen Brief geschrieben. Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sollen wir den Zustand des Grundstücks mitteilen. Dafür liegt dem Schreiben ein zweiseitiger Fragebogen bei. Zusätzlich zu dem ausgefüllten Fragebogen sollen wir Bauzeichnungen, Wohn- und Nutzflächenberechnungen und einen Lagerplan einreichen.

Auf dem Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes müssen Angaben zur bebauten Fläche, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, die Baukosten, die Gebäudeart, Art der Bauweise, Anzahl der Wohneinheiten, die Gesamtwohnfläche, Art der Beheizung, Anzahl Bäder, Pkw-Stellplätze etc. angegeben werden. Also schon richtig viel was das Finanzamt hier wissen will.

Ich habe dann dort angerufen und gefragt, wozu diese Erhebung dient. Zweck der Einheitsbewertung des Grundbesitz ist die Ermittlung und Festlegung der Grundsteuer. Bisher wird unser „Grundbesitz“ als unbebautes Grundstück bewertet. Da jetzt ein Haus und eine Garage auf dem Grundstück stehen, gilt es es als bebaut. Erfolgt unterjährig eine Veränderung und es wird neu bewertet, gilt die daraus neu ermittelte Grundsteuer immer ab dem 01.01. des Folgejahres.

Weiterhin habe ich mitgeteilt, dass noch nicht alle Arbeiten am Haus abgeschlossen sind. Dies ist aber nicht relevant. Sobald man einbezogt ist, auch wenn z.B. einzelne Räume oder ganze Geschosse nicht ausgebaut wären, spielt das keine Rolle mehr.

Alle angeforderten Pläne und Unterlagen müssen wir aber nicht einreichen. Unserem Finanzamt reichten die Unterlagen der Wohn- und Nutzflächenberechnungen aus.

4 Gedanken zu „Einheitsbewertung des Grundbesitzes

  1. Hallo,
    diese steuerliche Festsetzung ist tatsächlich ein unleidiges Thema, mit dem man sich nicht gern beschäftigt. Ihr solltet aber unbedingt darauf achten, welche Bauausführung bei Euch festgesetzt wird. Bei uns war zunächst Bauausführung A (Massivbauten) festgelegt. Das hätte uns über 100 Euro im Jahr gekostet, wenn es so geblieben wäre. Schließlich wurde es in C (Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten) geändert. Etwas ausführlicher habe ich es hier beschrieben:
    http://www.passivhaus-in-muenster.de/?p=1355

    Alles Gute
    Sven

    • Anscheinend gibt es zumindest in NRW ab 2025 (für die neue Grundsteuer (Einheitswertberechunung) keine Vergünstigung für einfachere Gebäudeausführungen wie früher für Holzbauten (Bausausführung C Holzfachwerkbauten) mehr und dadurch steigt vermutlich in Zukunft die Einheitswerte und dadurch die Steuermesszahl um ca 20% und bei hohen Hebesätzen der örtlichen Gemeinde/Stadt um ein mehrfaches gegenüber ganz normal massiv gebauten Gebäuden an. :(

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